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Hauptkonferenz der 34. GFMK in Ludwigsburg 2024 TOP 11.1: Krankheitsbild Lipödem nicht auf die lange Bank schieben Beschlüsse

Interner Bereich der GFMK

User: Search | 01.11.2025

Hauptkonferenz der 34. GFMK in Ludwigsburg / 13.06.2024 - 14.06.2024

TOP 11.1: Krankheitsbild Lipödem nicht auf die lange Bank schieben

  Beschluss:
19 kB
Beschluss

Erstellt am:
09.07.2024 (13:35:04)
Beschluss:
1. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) weist daraufhin, dass fast ausschließlich Frauen an einem Lipödem erkranken. Die Betroffenen werden durch die Krankheit nicht nur in ihrer Gesundheit, sondern auch ihrer gesellschaftlichen Mobilität stark eingeschränkt.
2. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) nimmt zur Kenntnis, dass aktuell eine operative Behandlung des Lipödems durch eine Liposuktion nur unter den Bedingungen, dass der höchste Schweregrad erreicht ist und konservative Behandlungsmethoden keinen Erfolg erzielt haben, Teil des Behandlungskatalogs der Krankenkassen ist.
3. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) nimmt das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. März 2023 zur Kenntnis, wonach die Kosten einer Liposuktion steuerlich absetzbar sind.
4. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) nimmt zur Kenntnis, dass der gemeinsame Bundeausschuss (G-BA) 2019 die Erprobungsstudie LIPLEG in Auftrag gegeben hat, welche 2021 begonnen hat. Die LIPLEG-Studie soll die Frage des Nutzens der Liposuktion gegenüber konservativen Therapien wie Kompression untersuchen.
5. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) stellt fest, dass die Betroffenen eines Lipödems nun seit 2019 in einem Wartemodus sind und fordert den G-BA auf, einen Beschluss für die Behandlung des Lipödems unverzüglich nach Abschluss der Studie zu fassen. Bis dahin sollte die aktuelle Übergangslösung verlängert werden.
6. Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) leitet den Beschluss an das Bundesministerium für Gesundheit, die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) und den G-BA weiter.
Begründung:
Die Liposuktion ist seit dem 1. Januar 2020 in Form einer Übergangslösung gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nur bei einem Erkrankungsstadium des Lipödems III und befristet bis 31. Dezember 2024 unter bestimmten Voraussetzungen Kassenleistung. Eine Entscheidung über die Einbeziehung der Stadien I und II wird nach dem Abschluss einer 2018 durch den G-BA beauftragten klinischen Studie zum Nutzen der Liposuktion bei Lipödemen erwartet, deren avisierter Abschluss bis zum 30. September 2022 nicht erreicht werden konnte. Im Gesundheitsausschuss des Bundestages hat deshalb am 21. Juni 2023 auf der Grundlage der Anträge von CDU/CSU (20/7193) sowie der Linken (20/6713) eine öffentliche Anhörung zum Leistungseinschluss der Stadien I und II in die GKV stattgefunden Der G-BA hat in der Anhörung mitgeteilt, dass man mit den Ergebnissen der Erprobungsstudie bis Mitte 2025 einen Beschluss für alle drei Erkrankungsstadien fassen könne.
Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist dieser Zustand nicht zufriedenstellend. An einem Lipödem erkranken fast nur Frauen, deren Mobilität mit fortschreitendem Grad der Erkrankung erheblich einschränkt wird.
Das Thema sollte daher angegangen werden und so auf die aktuelle zeitliche Verzögerung hingewiesen werden, dass bei diesem frauenbasierten Krankheitsbild die Betroffenen seit 2020 auf eine endgültige Entscheidung warten. Für viele Betroffenen sollte ein klarer Rechtsrahmen bis zur endgültigen Entscheidung geschaffen werden und ein klarer Zeitplan durch den G-BA mitgeteilt werden. Mit Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2023 sind die Kosten einer
Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung der krankhaften Fettverteilungsstörung Lipödem unabhängig vom Schweregrad der Erkrankung steuerlich absetzbar. Die Behandlungskosten können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, ohne dass die vorherige Vorlage eines amtsärztlichen gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist. Damit wurde die entsprechende vorinstanzliche Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2020 bestätigt.


 


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